RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) 

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

 

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, der hunderteins GmbH, soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen werden.

 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, die hunderteins GmbH hat diese vorher schriftlich akzeptiert.

 

(3)
Vertragssprache ist Deutsch.

 

(4)
Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Ware und Leistungen nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine natürliche Person ist (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

 

(5)
Die AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil sowie die Allgemeinen Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und die Allgemeinen Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der hunderteins GmbH. Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für Rechtsgeschäfte, die die entsprechenden Leistungen zum Gegenstand haben. Soweit in den Bestimmungen der Besonderen Teile keine von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichende Regelungen getroffen werden, bleibt es bei den Bestimmungen des Allgemeinen Teils.

 

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

 

(1)
Die hunderteins GmbH bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. Sie führt Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder die Erstellung von digitalen Medien durch.

 

(2)

Der Vertrag zwischen der hunderteins GmbH und dem Kunden kommt entweder dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot der hunderteins GmbH schriftlich annimmt oder dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung der hunderteins GmbH erhält.

 

(3)
Das Angebot der hunderteins GmbH gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ist die hunderteins GmbH nicht mehr an das Angebot gebunden.

 

(4)
Der Umfang der von der hunderteins GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch das Angebot und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Sofern der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch die hunderteins GmbH Gestaltungsfreiheit. Es gelten ergänzend diese AGB.

 

§ 3 Preise und Abrechnung

 

(1)
Sofern der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande kommt, gilt der im Angebot genannte Preis. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind Nettopreise, d.h. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Gewährung von Rabatten oder Skonti ist im Angebot schriftlich festgehalten.

 

(2)
Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind wie z.B. dienst- oder werkvertragliche Leistungen auf Zeit- oder Materialbasis, erfolgt die Berechnung nach Maßgabe der Preisklassen des jeweils gültigen Preisverzeichnisses und eventuell sonstiger Konditionen.

 

(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten, Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherungen. Solche Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend vorschreibt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise- und Übernachtungskosten.

 

(4)
Stellt die hunderteins GmbH für einen Auftraggeber eine Auftragsproduktion her, so sind die verhandelte Kalkulation, das Drehbuch in der vor Drehbeginn überlassenen Fassung sowie die technischen Richtlinien Vertragsbestandteil.

 

(5)
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen wie z.B. Änderung des abgenommenen Drehbuchs, des Drehkonzepts, der wesentlich gesetzten Parameter der Produktion bzw. der Leistungen berechtigt die hunderteins GmbH den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die hunderteins GmbH darauf hingewiesen hat.

 

(6)
Sofern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden die Parteien sich über eine Anpassung der Preise verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung ist die hunderteins GmbH berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

 

(7)
Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für gebuchte Termine für Dreharbeiten zu tragen, die nicht spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden. Werden gebuchte Termine für Dreharbeiten bis zu 48 Stunden vor Terminbeginn storniert, so sind 50 Prozent der Kosten für die Dreharbeiten zu tragen. Werden gebuchte Termine für Dreharbeiten weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn storniert, so sind die Kosten voll zu tragen.

 

(8)
Erstreckt sich die Leistung der hunderteins GmbH über einen längeren Zeitraum (mehr als 3 Monate Bearbeitungszeit) oder beinhaltet die Leistung ein Auftragsvolumen von mehr als EUR 5.000,00 netto, so ist   die hunderteins GmbH berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Von diesen Abschlagszahlungen werden zur Zahlung fällig 1/2 der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss und 1/2 nach 14 Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnung fällig.

 

(9)
Die im Angebot vermerkten Tagessätze für Teammitglieder beinhalten 10 Stunden inkl. 0,75 Stunden Pausenzeit, wovon 0,5 Stunden spätestens nach 6 Stunden anzusetzen sind. Als Startzeit gilt die auf der Disposition vermerkte Uhrzeit des ersten Treffpunktes. Über diese Regelung hinausgehende Überstunden werden mit einem Satz von 10,00 % des Tagessatzes berechnet und dem Kunden nach Abschluss des Projektes in Rechnung gestellt. Reisetage und Anfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit.

 

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug

 

(1)
Zur Abgeltung der von der hunderteins GmbH zu erbringenden Leistungen und der Rechteübertragung zahlt der Kunde eine Vergütung.

 

(2)
Alle Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung brutto ohne Abzug fällig. Die Entgegennahme von Schecks ist ausgeschlossen.

 

(3)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen des Kunden stets die älteste bestehende Schuld.

 

(4)
Im Falle des Verzugs werden die gesamten Forderungen der hunderteins GmbH sofort fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die hunderteins GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

(5)
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist die hunderteins GmbH berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen ist   die hunderteins GmbH berechtigt, laufende Aufträge für den Kunden für die Dauer des Zahlungsverzugs einzustellen. 

 

§ 5 Lieferung

 

(1)
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von der hunderteins GmbH bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Sofern für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit um die Zeit, in der der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere wenn der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen nicht rechtzeitig an die hunderteins GmbH weitergibt. Ebenso verlängert sich die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend bei Verzögerungen infolge von

 

(a)
Veränderungen der Anforderungen des Kunden, die nicht nur geringfügigen Umfang haben; dies erfasst auch Verzögerungen für Konvertierungen aufgrund vom Kunden bereitgestellter Materialien wie Bild-, Ton- und Textmaterialien, die nicht in einem gängigen oder verwertbaren Format übergeben wurden,

 

(b)
unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie der hunderteins GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten wie z.B. vom Kunden nicht rechtzeitig erlangte Genehmigungen oder,

 

(c)
Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial, Software anderer EDV-Hersteller, Verzögerungen in der Selbstbelieferung)

 

(2)
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach Wahl der hunderteins GmbH auf Kosten und Gefahr des Kunden. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, so trägt er die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.

 

(3)
Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware vom Spediteur an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten oder an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse übergeben wird.

 

(4)
Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur übergeben wird.

 

(5)
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden die hunderteins GmbH mindestens für dessen Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.

 

(6)
Beauftragt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist die hunderteins GmbH nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.

 

(7)
Die hunderteins GmbH ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, insbesondere wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

 

(8)
Bei Lieferverzug der hunderteins GmbH ist der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zulässigen Rechte berechtigt.

 

§ 6 Gewährleistung

 

(1)
Die hunderteins GmbH gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches behaftet sind. Dem Kunden stehen im Fall der Mangelhaftigkeit die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt:

 

(2)
Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, ist der Kunde nicht berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen. Begründete Mängelrügen berechtigten den Kunden nur zum Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages; im Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.

 

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die hunderteins GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Nacherfüllung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die hunderteins GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Schadensersatzansprüche zu den unter § 7 genannten Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist wovon die hunderteins GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei dem Erwerb neuer Produkte, ein Jahr bei dem Erwerb gebrauchter Produkte, jeweils beginnend mit Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

 

(4) Bei Verträgen mit Unternehmern
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Benutzung, infolge einer außerhalb der ausdrücklich benannten Einsatzgebiete und Benutzung in Kombination mit anderen Produkten, infolge übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung nicht vom Hersteller des Produkts produzierten bzw. zugelassenen Zubehörs oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Falls ein Produkt oder Werk mangelhaft ist, wird die hunderteins GmbH nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Kunde hat der hunderteins GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von der hunderteins GmbH die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Rücksendungen von mangelhafter Ware an die hunderteins GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der hunderteins GmbH erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz der hunderteins GmbH über. Liefert die hunderteins GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzware, so hat der Kunde die ursprünglich gelieferte Sache unverzüglich zurückzugeben. Ersetzte Teile werden Eigentum der hunderteins GmbH.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von der hunderteins GmbH gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung vom Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Mängelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Produkten in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

Die hunderteins GmbH haftet auf Schadensersatz für Mängel nur nach den Bestimmungen von § 7.

 

§ 7 Haftung

 

(1)
Die Verwertung der Leistungen der hunderteins GmbH durch den Kunden geschieht auf eigenes Risiko. Eine Haftung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

 

(2)
Die hunderteins GmbH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grundsatz, nur in folgendem Umfang:

Die hunderteins GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die hunderteins GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die hunderteins GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die hunderteins GmbH nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Die hunderteins GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Die hunderteins GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die hunderteins GmbH im Übrigen nicht. Die in diesem Absatz in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

(3)
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der hunderteins GmbH.

 

(4)
Der hunderteins GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, Insbesondere haftet die hunderteins GmbH dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten vermeidbar gewesen wäre.

 

§ 8 Rechtegarantie des Kunden

 

(1)
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung durch die hunderteins GmbH erforderlichen Rechte zu erwerben. Die hunderteins GmbH geht bei der Verwendung von Vorlagen oder Materialien, die vom Kunden übergeben worden sind davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

 

(2)
Der Kunde garantiert, dass er Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte ist und dass erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind, die für die Leistung von der hunderteins GmbH erforderlich sind. Die hunderteins GmbH haftet nicht für Verletzung von Rechten Dritter, sofern die hunderteins GmbH bei der Leistungserbringung Weisungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden beachtet hat oder vom Kunden übergebene Materialien benutzt hat. Der Kunde stellt die hunderteins GmbH dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte frei, übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche. Die hunderteins GmbH ist zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.

 

§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

 

(1)
Das Recht der Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der hunderteins GmbH anerkannt sind.

 

(2)
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 10 Pfandrecht

An dem vom Kunden übergebenen Material steht der hunderteins GmbH wegen aller Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vertragliches Pfandrecht zu.

 

§ 11 Versicherungen

 

(1)
Die der hunderteins GmbH zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und Materialien werden von der hunderteins GmbH nicht, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Kunden, insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Originalbänder und anders Ausgangsmaterial, dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nur durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen ausgeglichen werden kann.

 

(2)
Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

 

§ 12 Nennungsrecht und Referenzwerbung

 

(1)
Die hunderteins GmbH ist berechtigt, ihren Namen und ihr Logo wie auch ein Impressum in die Produktionen einzubinden. Gleiches gilt für die branchenüblichen Fotohinweise. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.

 

(2)
Die hunderteins GmbH ist berechtigt, den Kunden als Auftraggeber zu benennen und/oder nach Veröffentlichung der Produktion durch den Kunden die Leistung für den Kunden als Referenz zu benennen, insbesondere Ausschnitte des Produkts auf dem Internetauftritt unter der Domain www.hunderteins.de und unter den Social Media Kanälen der hunderteins GmbH zu präsentieren und/oder die Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt zu geben.

 

§ 13 Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1)
Sofern der Kunde zur Ausführung der vertraglichen Leistungen durch die hunderteins GmbH Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, ist der Kunde verpflichtet, dies rechtzeitig zu tun, so dass sich die Erfüllung durch die hunderteins GmbH nicht verzögert. Der Kunde garantiert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Die hunderteins GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit der Nutzung zu prüfen. Die Unterlagen und Informationen werden von der hunderteins GmbH unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.

 

(2)
Überlässt die hunderteins GmbH dem Kunden Entwürfe oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, gelten diese als genehmigt, sofern der Kunden nicht innerhalb der Frist der hunderteins GmbH zur Nachbesserung auffordert.

 

(3)
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen verantwortlich, insbesondere wird er die erforderliche Anzahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stellen und die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen.

 

§ 14 Rechte

 

(1)
Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen und Produktionen der hunderteins GmbH im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Verfilmungsrecht, Senderechte, Vorführrechte, Synchronisationsrechte, das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf z.B. in elektronischen Datenbanken, die Bild- und Tonträgerrechte, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht zur Werbung und das Recht zur Klammerteilauswertung. Die Rechte an nicht verwendeten Aufnahmen (footage) verbleiben bei der hunderteins GmbH, sofern nur eine fertige Schnittfassung geliefert werden muss.

Die hunderteins GmbH überträgt die Rechte nach vollständiger Zahlung der Vergütung. Der Kunde nimmt die Rechteübertragung an.

 

(2)
Die Leistungen der hunderteins GmbH dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang benutzt und verwertet werden. Sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, überträgt die hunderteins GmbH ein einfaches Nutzungsrecht an den Kunden.

 

(3)
Der Kunde ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen, es sei denn, die hunderteins GmbH hat hierzu ausdrücklich zugestimmt.

 

(4)
Die hunderteins GmbH ist berechtigt, von dem Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung zu verlangen.

 

§ 15 Aufbewahrung

 

1)
Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere Film- und Bandmaterial, erfolgt nach Wahl der hunderteins GmbH. Die hunderteins GmbH ist berechtigt, die Materialien selbst oder bei Dritten einzulagern oder einlagern zu lassen.

 

(2)
Der Hinterleger gilt als verfügungsberechtigter Inhaber des Materials. Die hunderteins GmbH wird Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an dem Material nicht prüfen.

 

(3)
Annahme und Rückgabe des Materials erfolgt während der Geschäftszeiten der hunderteins GmbH. Die Rückgabe setzt die vollständige Bezahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung voraus.

 

(4)
Die hunderteins GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material an den Inhaber mit Empfangsbestätigung ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen oder die Aushändigung von einer schriftlichen Zustimmung des Hinterlegers abhängig zu machen.

 

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

 

§ 1 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Die von der hunderteins GmbH ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der hunderteins GmbH im Eigentum von der hunderteins GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das Produkt sorgsam zu behandeln.

Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der hunderteins GmbH zu verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde der hunderteins GmbH sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum der hunderteins GmbH hinzuweisen.

 

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern
Die von der hunderteins GmbH ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der hunderteins GmbH im Eigentum der hunderteins GmbH. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die hunderteins GmbH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die hunderteins GmbH ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die hunderteins GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der hunderteins GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der hunderteins GmbH entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an   die hunderteins GmbH in Höhe des mit der hunderteins GmbH vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der hunderteins GmbH, die Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die hunderteins GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht

 

(1)
Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der hunderteins GmbH unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.

 

(2)
Versteckte Mängel, also Fehler, die sich erst später zeigen, sind der hunderteins GmbH ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.

 

(3)
Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügeobliegenheit, gilt das Produkt hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.

 

III. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen

 

§ 1 Unteraufträge

Die hunderteins GmbH ist nicht verpflichtet, werk- oder dienstvertragliche Leistungen höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist die hunderteins GmbH berechtigt, Dritte, wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leistungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

 

§ 2 Abnahme

 

(1)
Da es sich bei den Produktionen und Dienstleistungen der hunderteins GmbH auch um künstlerische Arbeiten handelt und diese der künstlerischen Freiheit der hunderteins GmbH unterliegen, wird die Abnahme primär auf technische Aspekte gestützt.

 

(2)
Die hunderteins GmbH wird die Fertigstellung von Leistungen, insbesondere Auftragsproduktionen oder Postproduktionen dem Kunden anzeigen und zur Abnahme übergeben.

 

(3)
Der Kunde wird die Leistung der hunderteins GmbH innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Anzeige prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Kunden oder verwendet der Kunde die Leistungen der hunderteins GmbH ohne weitere Prüfung, gilt die Leistung als abgenommen.

 

(4)
Zeigt die hunderteins GmbH die Fertigstellung nicht an, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Anzeige der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

 

§ 3 Kündigung

 

(1)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen.

 

(2)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf bestimmte Zeit, verlängert sich der Vertrag jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

 

(3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die hunderteins GmbH ist berechtigt, den Vertrag bei einem wesentlichen Vertragsverstoß, insbesondere bei einem Verstoß gegen § 8 oder wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug ist, zu kündigen. Der Kunde ist nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er zuvor die hunderteins GmbH schriftlich abgemahnt hat und zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten aufgefordert hat, sofern der Vertragsverstoß seinem Wesen nach heilbar ist.

 

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

 

(1)
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Geschäftsbedingungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind.

 

(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

 

(3)
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Bonn.

 

(4)
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der hunderteins GmbH Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die hunderteins GmbH behält sich vor, Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

Wo wir sind.

hunderteins.nord

hunderteins GmbH
Auguststraße 10
53229 Bonn

hunderteins.süd

hunderteins GmbH
Schallershofer Straße 42
91056 Erlangen

get connected.

Sonstige Vereinbarungen

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Beide Parteien bestätigen, dass außerhalb dieses Vertrages keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Absprachen bestehen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Protagonist gegenüber dem Unternehmen oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dieser Vertrag wird in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Unternehmens. Alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, – ausgenommen Ansprüche aus deliktischer oder vertraglicher Vorsatzhaftung – verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Eine Übermittlung via E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Protagonist nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Unternehmen anerkannt sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. § 315 BGB gilt entsprechend. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass neben diesen vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Unternehmens gelten. Gegensätzliche Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn das Unternehmen hat dem vor Auftragsvergabe schriftlich zugestimmt.

Einwilligung zur Datenverarbeitung

Der Protagonist erklärt sich einverstanden, dass die von ihm erstellten audiovisuellen Aufnahmen gespeichert, bearbeitet, kopiert archiviert, sowie zum oben genannten Zwecke verwendet werden. Der Protagonist ist einverstanden, dass das Unternehmen die von ihm erstellten Bildaufnahmen zum Zwecke der Verarbeitung, Speicherung, sowie der Veröffentlichung an Dritte weitergeben darf. Der Protagonist kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Einwilligung mit der Wirkung für die zukünftige Nutzung widerrufen. Weitere Informationen sind in unserer Datenschutzerklärung abrufbar.

Gegenstand

Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Unterschrift und wird auf unbestimmte Zeit nach dem Termin der ersten Veröffentlichung durch den Kunden der hunderteins GmbH geschlossen.

Durchführung

Der Protagonist ist zur höchstpersönlichen Leistung verpflichtet. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Der Protagonist haftet dem Unternehmen in vollem Umfang für Schäden, die er im Rahmen der Auftragstätigkeit zu Lasten des Unternehmens verursacht.

Vergütung

Der Protagonist erbringt die in § 1 genannte Leistung auf freiwilliger Basis. Eine Vergütung wird nicht vereinbart. Sollten dem Protagonisten im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages Kosten für Reise und Verpflegung anfallen, so kann er diese innerhalb von 1 Woche nach vorheriger Absprache und gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege beim Unternehmen geltend machen.

Rechtserwerb

Die Produktion umfasst die Erstellung digitaler Kommunikationsmittel für und unter der Marke des Kunden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Unternehmen alle schutzfähigen Leistungen und sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bzw. erbrachten Werkleistungen nach diesem Vertrag ausschließlich, unwiderruflich, übertragbar sowie zeitlich und räumlich für sämtliche Medien unbeschränkt zustehen. Das Unternehmen ist berechtigt, zu Sicherungszwecken Kopien aller Arbeitsergebnisse des Protagonisten herzustellen. Das Unternehmen erwirbt an diesen Kopien sämtliche Rechte, sofern sie nicht nach Abs. 1 und 2 auf das Unternehmen übertragen wurden. Das Unternehmen ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung auf seiner DV-Anlage zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher Zwischenkopien angefertigt werden. Mit der in §4 Abs. (1) vereinbarten Vergütung sind alle Nutzungsrechte abgegolten. Der Protagonist verzichtet gegenüber dem Unternehmen und deren Vertragspartnern entsprechend der Gepflogenheit bei dem Unternehmen auf die Nennung seines Namens als Protagonist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Das Unternehmen nimmt diesen Verzicht an.

Schutzerwerb Dritter

Der Protagonist verpflichtet sich, das Unternehmen im Rahmen der hier vereinbarten Nutzungsrechte von der Haftung aus der behaupteten Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen.

Vertraulichkeit / Datenschutz / Datensicherung

Der Protagonist verpflichtet sich, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Know-how oder auch personenbezogene Informationen (nachfolgend insgesamt „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er haftet für jeden daraus entstandenen Schaden. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die ohne Bruch dieser Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden, die nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig, ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung, erlangt wurden oder zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits im Besitz des Protagonisten waren. Der Protagonist ist darüber hinaus verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Zu diesem Zweck wurde er belehrt. Er wird darüber hinaus auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet. Im Fall der Zuwiderhandlung haftet der Protagonist für jeden daraus entstandenen Schaden. Vertraulich behandeln im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet, dass der Protagonist die Informationen, Inhalte oder Daten nicht an Dritte weitergibt, offen legt bzw. offenbart oder überträgt. Eine Offenlegung ist nur zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Pflichten unter vorheriger Information des Unternehmens gestattet, ansonsten nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmens. Sämtliche Unterlagen, Dateien sowie sonstige Arbeitsmittel, die dem Protagonist von dem Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag übergeben werden, bleiben Eigentum des Unternehmens, sind sorgfältig aufzubewahren und nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Daten auf privaten Datenträgern wird er unverzüglich löschen. Dem Protagonisten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu. Diese Verpflichtungen nach § 7 dieses Vertrages gelten auch 2 Jahre über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

Sonstige Vereinbarungen

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Beide Parteien bestätigen, dass außerhalb dieses Vertrages keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Absprachen bestehen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Protagonist gegenüber dem Unternehmen oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dieser Vertrag wird in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Unternehmens. Alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, – ausgenommen Ansprüche aus deliktischer oder vertraglicher Vorsatzhaftung – verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Eine Übermittlung via E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Protagonist nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Unternehmen anerkannt sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. § 315 BGB gilt entsprechend. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass neben diesen vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Unternehmens gelten. Gegensätzliche Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn das Unternehmen hat dem vor Auftragsvergabe schriftlich zugestimmt.

Einwilligung zur Datenverarbeitung

Der Protagonist erklärt sich einverstanden, dass die von ihm erstellten audiovisuellen Aufnahmen gespeichert, bearbeitet, kopiert archiviert, sowie zum oben genannten Zwecke verwendet werden. Der Protagonist ist einverstanden, dass das Unternehmen die von ihm erstellten Bildaufnahmen zum Zwecke der Verarbeitung, Speicherung, sowie der Veröffentlichung an Dritte weitergeben darf. Der Protagonist kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Einwilligung mit der Wirkung für die zukünftige Nutzung widerrufen. Weitere Informationen sind in unserer Datenschutzerklärung abrufbar.